Art. 1 | Name | |||
1.1 | Unter dem Namen Solothurner Vortragszyklus «GESUND ÄLTER WERDEN» besteht mit Sitz in SOLOTHURN und auf unbeschränkte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). | |||
Art. 2 | Zweck | |||
2.1 | Der gemeinnützige Verein bezweckt die Förderung im Bereich der bevölkerungsorientierten Gesundheitsförderung im Sinne der primären Prävention in der Region Solothurn. | |||
2.2 | Er organisiert Vorträge mit Referentinnen und Referenten aus den Berufsfeldern der Altersarbeit, Medizin, Psychiatrie, Chirurgie und Pflege, um Erfahrung und Wissen zu vermitteln. | |||
2.3 | Weiter bezweckt er Aufklärungsarbeit betreffend zunehmender demenziellen Erkrankungen in der Bevölkerung. Das Angebot vereinfacht den Einstieg in einen gesunden, aktiven Lebensstil. Der Verein unterstützt das ÄLTERWERDEN, um die persönlichen Ressourcen kennen zu lernen, individuell zu nutzen und zu erhalten. | |||
2.4 | Die Vorträge und Aktivitäten richten sich an alle welche sich für das Thema «GESUND ÄLTER WERDEN» interessieren und sich damit beschäftigen. | |||
2.5 | Unterstützende Beratungsangebote von Firmen welche ihre Mitarbeitenden vor der Pensionierung auf die Zeit danach vorbereiten. | |||
Art. 3 | Mitgliedschaft und GönnerInnen | |||
3.1 | Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische Personen sowie Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit sein. | |||
3.2 | GönnerInnen des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, welche mit dem Verein sympathisieren und einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes leisten. | |||
Art. 4 | Aufnahme von Mitgliedern | |||
4.1 | Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterzeichnung einer schriftlichen Beitrittserklärung und anschliessendem Aufnehmebeschluss durch die Vereinsversammlung. | |||
Art. 5 | Erlöschen der Mitgliedschaft | |||
5.1 | Die Mitgliedschaft erlischt für ordentliche Mitglieder mit dem Austritt auf Ende eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder unmittelbar. | |||
5.2 | Für Partner Organisationen (Thinkstation) und juristische Personen gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Danach erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an den Verein. | |||
5.3 | Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Rechte im Verein verlustig und können ohne förmliches Ausschlussverfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden. | |||
Art. 6 | Mitgliederbeiträge | |||
6.1 | Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung eines jährlichen Beitrages. Die Mitgliederversammlung legt alljährlich auf Antrag des Vorstandes die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. | |||
6.2 | Institutionen können dem Verein als juristische Personen beitreten. | |||
6.3 | Mitgliedern, welche aktiv im Vorstand tätig sind, wird der Mitgliederbeitrag erlassen. | |||
Art. 7 | Haftung | |||
7.1 | Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. | |||
7.2 | Vereinsmitglieder sind ausschliesslich mit dem festgelegten Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein eingegangener Verpflichtungen entfallen. | |||
Art. 8 | Mittel des Vereins | |||
8.1 | Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch: | |||
• jährlichen Mitgliederbeiträge | ||||
• einmaligen Mitgliederbeiträge | ||||
• Freiwillige Beiträge / Spenden | ||||
• Realleistungen | ||||
• Schenkungen und andere Kapitalzuwendungen, Vermögensertrag | ||||
• Legate und Erbschaften | ||||
Art. 9 | Organisation | |||
9.1 | Vereinsorgane | |||
a) Mitgliederversammlung (MV) | ||||
b) Vorstand (VS) | ||||
c) Geschäftsstelle / Organisation (GS) | ||||
9.2 | Mitgliederversammlung, Einberufung. | |||
Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. | ||||
9.3 | Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder mit schriftlichem Gesuch von 1/5 (einem Fünftel) der Mitglieder einberufen werden. | |||
9.4 | Die Einladung zu den Versammlungen müssen mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin versandt werden. | |||
9.5 | Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 40 Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen. | |||
Art. 10 | Stimmrecht | |||
10.1 | In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied unabhängig von der Höhe seines Beitrages eine Stimme. GönnerInnen haben kein Stimmrecht. | |||
10.2 | Über die Geschäfte der Versammlung wird in der offenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von 2/3 (zwei Dritteln) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. | |||
10.3 | Jede statutengemäss einberufe Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Tahl der anwesenden Mitglieder. | |||
Art. 11 | Kompetenzen der Mitgliederversammlung | |||
11.1 | Die Mitgliederversammlung fallen alle jene Obliegenheiten zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. | |||
11.2 | Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Kompetenzen: | |||
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern | ||||
• Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung | ||||
• Déchargeerteilung an den Vorstand | ||||
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets | ||||
• Wahl des Vorstandes | ||||
Art. 12 | Protokolle | |||
12.1 | Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches durch den/die ProtokollführerIn ud Vorsitzenden zu unterzeichnet ist. | |||
Art. 13 | Vorstand | |||
13.1 | Organisation des Vorstandes | |||
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. | ||||
31.2 | Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen StellvertreterIn und 3 weiteren Mitgliedern (GeschäftsführerIn/OrganisatorIn, ProtokollführerIn und Kassier). Der Vorstand konstituiert sich selbst. | |||
13.3 | Der Vorstand wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. | |||
13.4 | Der/die vom Vorstand gewählte GeschäftsleiterIn/Organisatorin muss nicht Mitglied des Vereins sein. | |||
Art. 14 | Kompetenzen des Vorstandes | |||
14.1 | Der Vorstand hat insbesondere die Folgenden Kompetenzen: | |||
• Vorbereitung der Geschäfte, welche der Mitgliederversammlung zu unterbreiten sind und Ausführung der entsprechenden Beschlüsse | ||||
• Bezeichnung der Geschäftsstelle und Wahl des/der Geschäftsleitung/OrganisatorIn | ||||
• Erlass von Reglementen | ||||
Art. 15 | Geschäftsstelle | |||
15.1 | Bestellung und Funktion | |||
Der Vorstand bezeichnet eine Geschäftsstelle/OrganisatorIn, welche mit der Sekretariatsführung, der Vorbereitung und der Koordination der Vereinsaktivitäten beauftragt ist. Die Geschäftsleitung/Organisation kann sowohl einem Mitglied des Vorstandes, als auch Dritten, welche nicht Mitglied des Vorstandes oder des Vereins sein müssen, übertragen werden. Die Kompetenzen und Pflichten der Geschäftsstelle können in einem Reglement oder einem Pflichtenheft näher umschrieben werden. | ||||
Art. 16 | Kontrollstelle | |||
16.1 | Die Mitgliederversammlung ernennt jeweils für eine Dauer von 3 Jahren eine Kontrollstelle. Diese überprüft die alljährlich abzuschliessende Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht. | |||
Art. 17 | Reglemente | |||
17.1 | Der Vorstand kann Reglemente erlassen, ändern und aufheben, insbesondere über die Verwirklichung des Vereinszweckes, die Geschäftsstelle und den Verein. | |||
17.2 | Der Vorstand kann eine oder mehrere Mitarbeiter für die Organisation und Verwaltung der Vereinsaktivitäten und allfällig weitere Aufgaben anstellen. | |||
Art. 18 | Vereinsjahr | |||
18.1 | Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | |||
Art. 19 | Auflösung des Vereins | |||
19.1 | Der gemeinnützige Verein «GESUND ÄLTER WERDEN» kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder auflösen. | |||
19.2 | Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innert 4 Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung durchzuführen, in welcher mit der Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschlossen werden kann. | |||
19.3 | Kann der Vereinszweck nicht mehr erreicht werden, ist der Verein aufzulösen und zu liquidieren. Es sind in erster Linie allfällige Verpflichtungen des Vereins zu erfüllen. Ein nach Deckung sämtlicher Ansprüche verbleibender Rest des Vereinsvermögens ist sinngemäss im Rahmen des Vereinszweckes zu verwenden. | |||
19.4 | Nach dem Auflösungsbeschluss geht das verbliebene Vermögen an das Frauenkloster Namen Jesu, Herrenweg 2, 4500 Solothurn. | |||
Solothurn, 1. Oktober 2015
Die Vorsitzende: Sigrun Kuhn-Hopp |
Die Gründungsmitglieder: Peter B. Stalder und Gottfried Waser |
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